Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Vermietung von Toilettenwagen
Vertragspartner im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die F&H GmbH, Im Büntefeld 6 / 6a, 30974 Wennigsen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 227725.
- Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen F&H Toilettenwagen GmbH (nachfolgend „Vermieter“) und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Mieter“) über die Vermietung von Toilettenwagen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Internetseite zum Downloaden hinterlegt. Auf Wunsch werden diese auch über den Postweg zugesandt. Mit Vertragsabschluss werden diese automatisch anerkannt.
Abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
- Vertragsabschluss
Der Mietvertrag kommt durch schriftliche, elektronische oder mündliche Bestätigung der vom Mieter erteilten Bestellung durch den Vermieter zustande. Angebote des Vermieters sind freibleibend.
- Vertragsgegenstand
Der Vermieter stellt dem Mieter, den im Mietvertrag bezeichneten Toilettenwagen und zusätzlich bestellte Serviceleistungen für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung. Umfang und Ausstattung richten sich nach dem jeweiligen Mietvertrag. Alle Güter und Waren bleiben Eigentum der F&H GmbH.
Der Vermieter behält sich vor, die Anmietung abzusagen, wenn Gründe eintreten, die außerhalb der Einwirkungsmöglichkeiten des Vermieters liegen (wie z.B. Nichterteilung oder Entziehung von Genehmigungen, höhere Gewalt, Unruhen, Streiks usw.). Haftungsansprüche gegen den Vermieter entstehen daraus nicht.
- Mietzeit
Die Mietdauer beginnt am Tag der Anlieferung und endet am Tag der Abholung. Eine Verlängerung ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter möglich.
- Lieferung, Aufstellung & Rückgabe / Abholung
(1) Lieferung, Aufbau und Abholung erfolgen – sofern nicht anders vereinbart – durch den Vermieter oder einen beauftragten Dienstleister.
(2) Der Mieter stellt einen geeigneten, frei zugänglichen Aufstellplatz sowie ausreichende Anschlüsse (Wasser, Strom, Abwasser) bereit.
(3) Der Mieter hat bei der Anlieferung anwesend zu sein.
(4) Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sein kann, werden die vermieteten Güter am Ort der Aushändigung hinterlassen. In diesem Fall erkennt der Mieter die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.
(5) Maßgeblich zur Leistungserbringung von F&H GmbH ist stets der vereinbarte Veranstaltungsort/Aufstellort. Ändert sich der Veranstaltungsort/ Aufstellort, so ist der Vermieter umgehend zu informieren. Wird dem Vermieter kein konkreter Platz am Aufstellort zugewiesen, so erfolgt die Aufstellung des Toilettenwagens nach Ermessen des Anlieferers. Wird eine Uhrzeit für den Aufbau vereinbart, so werden Wartezeiten mit 35 €/Std. netto berechnet.
Sämtliche Verfehlungen der kundenseitig zu schaffenden technischen und örtlichen Rahmenbedingungen gehen zu Lasten und Haftung des Kunden. Eine Kundenhaftung umfasst alle anfallenden, unerwarteten Aufwendungen, insbesondere auch Transport- und Bergungskosten.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, mit den überlassenen Toilettenwagen und weiteren Sachen und Sachgesamtheiten sorgsam umzugehen und auch Dritte, insbesondere Gäste und andere, die Toilettenanlagen bestimmungsgemäß benutzende Personen hierzu anzuhalten.
(7) Mit Übergabe des Toilettenwagens geht die Verkehrssicherungspflicht bis Rückgabe der Toilettenanlagen an Vermieter auf den Mieter über.
(8) Der Toilettenwagen ist am vereinbarten Abholtag bei Rückgabe in einem ordnungsgemäßen, gereinigten Zustand zu übergeben (wenn nicht Endreinigung als Service hinzugebucht wurde)-
Reinigungspauschale: Sollte der Wagen nicht sauber sein, werden für ein einachsiges Fahrzeug min. 50 € netto und für ein zweiachsiges Fahrzeug min. 75 € netto berechnet.
Nach der Grundreinigung hat der Wagen wieder im selben Zustand zu sein, wie er vom Mieter übernommen wurde.
Zusätzliche Reinigungsarbeiten aufgrund übermäßiger Verschmutzung werden gesondert berechnet. Bei fehlender Zugänglichkeit am Abholtag oder Verzögerungen, die der Mieter zu vertreten hat, können zusätzliche Miet- oder Anfahrtskosten berechnet werden.
(9) Frostzeitraum – der Mieter verpflichtet sich, bei Anmietung im Frostzeitraum entweder eigene Zeltumbauten mit fortlaufender Beheizung zu stellen oder die angebotene Frostsicherung vom Vermieter zu verwenden. Die Beheizung und Stromversorgung ist während der gesamten Dauer der Inbetriebnahme bis zur Außerbetriebnahme durch den Vermieter zu gewährleisten.
(10) Die Anlieferung und Abholung erfolgten zu den vereinbarten Terminen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Verzögerungen aufgrund von Verkehrs- oder Wetterbedingungen. Der Mieter stellt sicher, dass Zufahrtswege für LKW befahrbar sind.
- Preise & Zahlung
(1) Sämtliche Mietpreise ergeben sich aus dem Mietvertrag bzw. der aktuellen Preisliste.
(2) Die Preise verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(3) Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung (Mietvertrag) ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 150 Euro zu leisten. Die Reservierung ist dann für beide Seiten verbindlich. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist bis spätestens 10 Tage vor Mietbeginn fällig.
(4) Der Vermieter kann eine Kaution verlangen, die bei ordnungsgemäßer Rückgabe erstatten wird.
(5) Zusätzlich entstehende Kosten (z. B. Endreinigung, Zusatzservices, Entsorgung, Anfahrt) werden separat berechnet.
- Hygiene, Reinigung & Entsorgung
(1) Die Grund- bzw. Endreinigung erfolgt durch den Mieter, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart – dann wird gemäß Preisliste berechnet.
(2) Der Mieter ist verantwortlich dafür, dass keine Fremdstoffe in das WC-System eingeleitet werden.
(3) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Toilettenwagen bis zur Abholung in hygienisch vertretbarem Zustand verbleibt bzw. dass während der Mietdauer ein hygienischer Mindeststandard eingehalten wird.
(4) Der Vermieter verpflichtet sich, den Toilettenwagen in einwandfrei gereinigtem und desinfiziertem Zustand zu übergeben.
(5) Übermäßige Verschmutzung, Beschädigungen oder Verunreinigungen, die über den üblichen Gebrauch hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Verbrauchsmaterialien
Außer in der Grundausstattung sind Toiletten- und Handtuchpapier sowie Seife grundsätzlich nicht in der Vermietung inbegriffen. Diese Artikel müssen separat und nach tatsächlichem Verbrauch bzw. benötigter Nachlieferung hinzugebucht und gesondert berechnet werden. Die Abrechnung erfolgt entsprechend der jeweils gültigen Preisliste bzw. nach Aufwand.
- Ersatzfahrzeug
Kann das gebuchte Fahrzeug vom Vermieter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges Nebenkosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters.
- Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden
(1) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform (z. B. per E-Mail) an.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, den Toilettenwagen ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde.
Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
(3) Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
(4) Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen in einem gesicherten Umfeld.
(5) Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang.
(6) Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.
(7) Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 25,00 € als angemessene Ersatzleistung vereinbart.
11.Pflichten des Mieters / Nutzung
Der Mieter verpflichtet sich,
(1) den Toilettenwagen ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen,
(2) für einen geeigneten, frei zugänglichen und tragfähigen Aufstellplatz zu sorgen,
(3) einen Strom- und Wasseranschluss bereitzustellen (falls erforderlich)
(4) den Toilettenwagen pfleglich zu behandeln, sauber zu halten und vor Beschädigungen zu schützen
(5) den Toilettenwagen nicht ohne Zustimmung des Vermieters an Dritte weiterzugeben
(6) der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind.
(7) die hygienischen Vorgaben einzuhalten und bei groben Verstößen für eventuelle Sonderreinigung aufzukommen.
(8) Für eventuelle Anzeigen und Gebühren an die Gema, GEZ und/oder an das Finanzamt ist der Mieter selbst verantwortlich. Er ist auch ausschließlich Schuldner derartiger Gebühren und Abgaben.
12. Genehmigungen
(1) Der Mieter ist verpflichtet, etwaige erforderliche behördliche Genehmigungen, insbesondere die Genehmigung zur Einspeisung von Abwasser in das Abwassersystem oder die Genehmigung zum Aufstellen des Mietgegenstandes auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, einzuholen und diese anzumelden.
(2) Das Vertragsverhältnis wird daher durch verweigerte oder verspätete Genehmigungen oder behördlicher Auflagen nicht berührt und entbindet den Kunden nicht von seiner Abnahme- und Zahlungspflicht.
13. Haftung des Mieters für Schäden & Vandalismus
(1) Der Mieter haftet für alle während der Mietzeit entstehenden Schäden am Toilettenwagen, soweit diese über gewöhnliche Abnutzung hinausgehen.
(2) Schäden durch Vandalismus, mutwillige Beschädigung oder unsachgemäße Nutzung gehen vollständig zu Lasten des Mieters, unabhängig davon, ob der Täter bekannt ist.
(3) Der Mieter verpflichtet sich, für einen ausreichenden Schutz des Toilettenwagens (z. B. Beaufsichtigung, Absperrung, Sicherheitsdienst) zu sorgen.
(4) Der Vermieter ist berechtigt, die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert vollständig in Rechnung zu stellen.
(5) Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Mieter die Reparaturkosten an den Vermieter zu erstatten. Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
(6) Der Mieter hat den Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, sofort telefonisch zu informieren und unverzüglich, spätestens bei Rückgabe einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten.
(7) Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet , vom Vermieter erstattet.
(8) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis € 100,– ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden.
14. Technische Störungen & Ausfall
(1) Der Vermieter haftet nicht für Ausfälle oder Störungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, fehlende Versorgung (Strom/Wasser) oder äußere Einflüsse verursacht werden.
(2) Bei technischen Mängeln, die der Vermieter zu vertreten hat, wird eine angemessene Lösung bereitgestellt; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(3) Treten nach der Übergabe des Toilettenwagens an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Wagen auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
(4) Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
15. Rücktritt & Stornierung
Der Mieter kann den Mietvertrag nach Reservierung und vor Beginn der Mietzeit kündigen. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, je nach Zeitpunkt der Kündigung folgende Abstandssummen zu zahlen:
20 % des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung mehr als 90 Tage vor Mietbeginn erfolgt.
40 % des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 90. und dem 60. Tag vor Mietbeginn erfolgt.
60 % des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 59. und dem 30. Tag vor Mietbeginn erfolgt.
70 % des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung zwischen dem 29. und dem 10. Tag vor Mietbeginn erfolgt.
80 % des Nettomietpreises zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe, wenn die Kündigung weniger als 10 Tage vor Mietbeginn erfolgt.
Die Kündigung / Stornierung muss schriftlich erfolgen.
16. Haftung und Versicherung
(1) Der Vermieter haftet nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstehen. Für mittelbare Schäden wird nicht gehaftet.
(2) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden wird ausgeschlossen.
(3) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Personenschäden jegliche Haftung ausgeschlossen wird.
(4) Der Toilettenwagen ist nicht gegen extreme Witterungseinflüsse, Überschwemmung oder Sturm versichert, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
(5) Versicherung
(5.1) Der Mieter ist verpflichtet, geeignete Versicherungen abzuschließen, die durch unsachgemäße Benutzung, mutwillige Beschädigung, Vandalismus oder Diebstahl während der Mietdauer entstehen. Für Schäden, die durch normale Abnutzung entstehen, haftet der Mieter nicht.
(5.2) Der Mieter ist selbst dafür verantwortlich, dass er sämtliche während einer Veranstaltung im Zusammenhang mit den Toilettenanlagen in seiner Risikosphäre möglicherweise auftretenden Risiken ausreichend versichert.
Mit Übergabe der Toilettenanlagen geht die Verkehrssicherungspflicht bis zur Rückgabe der Toilettenwagen an F&H GmbH, auf den Mieter über.
(5.3) Der Mieter kann F& H GmbH nicht entgegenhalten, dass einzelne Risiken nicht oder nicht ausreichend versicherbar waren. Es hat auf Ansprüche von F&H GmbH gegenüber dem Mieter keinen Einfluss, ob F&H GmbH gegen ein Schadensereignis versichert ist oder nicht
(5.4) Es ist unerheblich, ob eine Beschädigung oder ein Verlust des Mietgutes durch den Mieter oder eine Drittperson verursacht wird. Der Mieter tritt etwaige Schadenersatzansprüche gegen Dritte auf Verlangen an den Vermieter ab.
17. Verlust von Schlüsseln
Sofern der Mieter den Verlust eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 21 € je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.
18. Technische und optische Veränderungen
Der Mieter darf an dem Toilettenwagen keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
19. Datenschutz
Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich zur Abwicklung des Mietverhältnisses gemäß den geltenden Datenschutzgesetzten. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. Transportdienstleiter) oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
20. Höhere Gewalt
Der Vermieter haftet nicht für die Erfüllung oder verspätete Erfüllung des Vertrags, wenn diese auf höhere Gewalt, Naturkatastrophen, extreme Witterungsbedingungen oder andere unvorhersehbare Ereignisse zurückzuführen ist.
21. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vermieters.

